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BayHIG

Art 69 Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie außerplanmäßige Professorinnen und Professoren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/69#abs-1 (1) Privatdozentinnen und Privatdozenten sind Mitglieder der Hochschule. Art. 68 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/69#abs-2 (2) Die Forschungseinrichtungen der Hochschule sollen Privatdozentinnen und Privatdozenten im Rahmen des Möglichen zugänglich gemacht werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/69#abs-3 (3) Auf Antrag des Fakultätsrats kann die Präsidentin oder der Präsident Privatdozentinnen oder Privatdozenten nach mehrjähriger Tätigkeit als Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, die überwiegend an der betreffenden Hochschule erbracht worden sein soll, zur außerplanmäßigen Professorin oder zum außerplanmäßigen Professor bestellen, wenn nicht die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Art. 70 vorliegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/69#abs-4 (4) Die Bestellung zur außerplanmäßigen Professorin oder zum außerplanmäßigen Professor lässt die Rechtsstellung von Privatdozentinnen und Privatdozenten unberührt. Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren sind befugt, die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ als akademische Würde zu führen.

Art 68 Art 70