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BayHIG

Art 70 Widerruf der Bestellung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/70#abs-1 (1) Die Präsidentin oder der Präsident kann die Bestellung widerrufen, wenn die Honorarprofessorin, der Honorarprofessor, die außerplanmäßige Professorin oder der außerplanmäßige Professor

1. zur Professorin oder zum Professor an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes ernannt wird oder eine vergleichbare Rechtsstellung im Ausland erhält oder

2. vor Vollendung des 62. Lebensjahres aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, die Obliegenheit zur unentgeltlichen Lehrtätigkeit im Umfang von mindestens zwei Lehrveranstaltungsstunden nicht erfüllt.

Die Bestellung wird widerrufen, wenn die Honorarprofessorin, der Honorarprofessor, die außerplanmäßige Professorin oder der außerplanmäßige Professor

1. schriftlich gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten verzichtet oder

2. zu einer Strafe verurteilt wird, die bei Beamtinnen oder Beamten den Verlust der Beamtenrechte nach sich zieht; im Übrigen gilt Satz 1 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/70#abs-2 (2) Bei einer Privatdozentin oder einem Privatdozenten kann unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen oder, wenn diejenige oder derjenige die Lehrbefugnis oder eine vergleichbare Rechtsstellung an einer anderen Hochschule erlangt hat, die Lehrbefugnis (Art. 98 Abs. 10) und die Bestellung zur außerplanmäßigen Professorin oder zum außerplanmäßigen Professor widerrufen werden. Zuständig für den Widerruf nach Satz 1 ist die Präsidentin oder der Präsident, der oder dem gegenüber auch der Verzicht auf die Lehrbefugnis oder die Bestellung zur außerplanmäßigen Professorin oder zum außerplanmäßigen Professor zu erklären ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/70#abs-3 (3) Mit dem Widerruf der Bestellung erlischt die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“. Bei einem Widerruf der Lehrbefugnis erlischt zugleich die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Privatdozentin“ oder „Privatdozent“.

Art 69 Art 71