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# Art 69 BayHIG (Bayern) — Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie außerplanmäßige Professorinnen und Professoren

Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Privatdozentinnen und Privatdozenten sind Mitglieder der Hochschule. Art. 68 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Die Forschungseinrichtungen der Hochschule sollen Privatdozentinnen und Privatdozenten im Rahmen des Möglichen zugänglich gemacht werden.

(3) Auf Antrag des Fakultätsrats kann die Präsidentin oder der Präsident Privatdozentinnen oder Privatdozenten nach mehrjähriger Tätigkeit als Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, die überwiegend an der betreffenden Hochschule erbracht worden sein soll, zur außerplanmäßigen Professorin oder zum außerplanmäßigen Professor bestellen, wenn nicht die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Art. 70 vorliegen.

(4) Die Bestellung zur außerplanmäßigen Professorin oder zum außerplanmäßigen Professor lässt die Rechtsstellung von Privatdozentinnen und Privatdozenten unberührt. Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren sind befugt, die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ als akademische Würde zu führen.

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Zitiervorschlag: Art 69 BayHIG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/69

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