Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
BayHIGArt 47 Allgemeine Bestimmungen für die Mitwirkung in der Selbstverwaltung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/47#abs-1 (1) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit bestellt oder gewählt; sie sind an Weisungen nicht gebunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/47#abs-2 (2) Professorinnen und Professoren, die aufgrund einer Regelung nach Art. 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder nach Art. 98 Abs. 8 mitwirkungsberechtigt sind, werden bei der Bestimmung der Mehrheit insoweit berücksichtigt, als sie mitgewirkt haben.