Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
BayHIGArt 21 Redlichkeit der Forschung und Veröffentlichung von Forschungsergebnissen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/21#abs-1 (1) Die an der Hochschule in der Forschung Tätigen beachten die Grundsätze der wissenschaftlichen Redlichkeit. Die Hochschulen können das Nähere durch Satzung regeln. Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen werden Personen, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautorinnen oder Mitautoren genannt. Soweit möglich, wird ihr Beitrag gekennzeichnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/21#abs-2 (2) Die Hochschulen können durch Satzung die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Veröffentlichung von wissenschaftlichen Arbeiten durch wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Genehmigung bedarf, und die Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmigung regeln. Eine Genehmigung kann nur versagt werden, wenn durch die Veröffentlichung wesentliche Interessen der Hochschule beeinträchtigt würden.