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# Art 21 BayHIG (Bayern) — Redlichkeit der Forschung und Veröffentlichung von Forschungsergebnissen

Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die an der Hochschule in der Forschung Tätigen beachten die Grundsätze der wissenschaftlichen Redlichkeit. Die Hochschulen können das Nähere durch Satzung regeln. Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen werden Personen, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautorinnen oder Mitautoren genannt. Soweit möglich, wird ihr Beitrag gekennzeichnet.

(2) Die Hochschulen können durch Satzung die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Veröffentlichung von wissenschaftlichen Arbeiten durch wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Genehmigung bedarf, und die Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmigung regeln. Eine Genehmigung kann nur versagt werden, wenn durch die Veröffentlichung wesentliche Interessen der Hochschule beeinträchtigt würden.

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Zitiervorschlag: Art 21 BayHIG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/21

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