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BayHIG

Art 123 Anwendung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/123#abs-1 (1) Das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz gilt für Hochschulprüfungen – einschließlich Habilitationen – nur, soweit nicht Satzungen der Hochschulen inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/123#abs-2 (2) Die Vorschriften des Siebten Teils, Abschnitt I BayVwVfG gelten nicht für die Mitwirkung an der Verwaltung einer Hochschule.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/123#abs-3 (3) Die Verfahren

1. der staatlichen Anerkennung nach Art. 102,

2. der Genehmigung der Beschäftigung von hauptberuflichen Lehrkräften nach Art. 107 Abs. 1 sowie

3. der Feststellung der Berechtigung zur Durchführung von Studiengängen und Abnahme von Hochschulprüfungen nach Art. 112 Abs. 2

können über eine einheitliche Stelle – einheitlicher Ansprechpartner – nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Art. 71e BayVwVfG findet im Fall des Satzes 1 Nr. 1 keine Anwendung.

Art 122 Art 124