Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
BayHIGArt 107 Lehrkräfte, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/107#abs-1 (1) Die Beschäftigung von hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium. Dem Antrag ist insbesondere ein Gutachten über die fachliche, pädagogische und persönliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber beizufügen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Staatsministerium nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten gegen die Erteilung der Genehmigung Bedenken erhebt oder diese ablehnt. Das Staatsministerium kann die Beschäftigung von hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die bei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern die Entlassung oder die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen können. Hauptberufliche Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können für die Dauer ihrer Beschäftigung die Berufsbezeichnung „Professorin“ oder „Professor“, „Juniorprofessorin“ oder „Juniorprofessor“ oder „Nachwuchsprofessorin“ oder „Nachwuchsprofessor“ führen. Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, die wegen Erreichens der Altersgrenze oder Dienstunfähigkeit ausscheiden, dürfen die bisherige Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „a.D.“ (außer Dienst) weiterführen. Bei einem Ausscheiden aus sonstigen Gründen darf die bisherige Berufsbezeichnung nach den Sätzen 5 und 6 geführt werden, wenn die Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer die entsprechende Tätigkeit mindestens zehn Jahre ausgeübt hat. Die Führung bedarf der Zustimmung der Hochschule.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/107#abs-2 (2) An nichtstaatlichen Hochschulen können Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren unter den Voraussetzungen des Art. 68 bestellt werden. Art. 68 gilt entsprechend.