Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz

BayHIG

Art 120 Aufsicht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/120#abs-1 (1) Die Studierendenwerke stehen unter der Rechtsaufsicht und, soweit sie staatliche Aufgaben oder Auftragsangelegenheiten wahrnehmen, unter der Fachaufsicht des Staatsministeriums.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/120#abs-2 (2) Hinsichtlich der Aufsichtsmittel gilt Art. 10 Abs. 3 bis 5 entsprechend. Bei der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben oder Auftragsangelegenheiten können den Studierendenwerken auch für die Handhabung des Verwaltungsermessens Weisungen erteilt werden.

Art 119 Art 121