Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz

BayHIG

Art 119 Geschäftsführung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/119#abs-1 (1) Aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsrats bestellt und entlässt die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Die Bestellung, die Regelung des Beschäftigungsverhältnisses und die Entlassung bedürfen des Einvernehmens des Staatsministeriums.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/119#abs-2 (2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Studierendenwerks, soweit nicht die Zuständigkeit der Vertretungsversammlung oder des Verwaltungsrats begründet ist. Sie oder er vertritt das Studierendenwerk.

Art 118 Art 120