Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz

BayHIG

Art 117 Vertretungsversammlung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/117#abs-1 (1) Aufgaben der Vertretungsversammlung sind

1. die Wahl und Abwahl des Verwaltungsrats,

2. die Entgegennahme des Jahresberichts der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und des Jahresabschlusses,

3. die Entgegennahme des Berichts über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsführung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/117#abs-2 (2) Jede Hochschule, für die das Studierendenwerk zuständig ist, entsendet in die Vertretungsversammlung

1. ein Mitglied der Hochschulleitung,

2. zwei Professorinnen oder Professoren,

3. drei Studierende,

4. die Beauftragte oder den Beauftragten für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst der Hochschule,

5. die Beauftragte oder den Beauftragten für die Belange der Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung.

Die Personen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 werden von der Hochschulleitung für die Dauer von zwei Jahren benannt; die Benennung der Personen nach Satz 1 Nr. 3 erfolgt auf Vorschlag der Studierendenvertretung. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für die restliche Zeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger benannt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/117#abs-3 (3) Die Vertretungsversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer der Amtsperiode eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.

Art 116 Art 118