(1) Mit der staatlichen Anerkennung erhält die nichtstaatliche Hochschule das Recht, im Rahmen der Anerkennung Hochschulprüfungen abzunehmen, akademische Grade zu verleihen und Zeugnisse zu erteilen. Diese verleihen die gleichen Berechtigungen wie Hochschulprüfungen, Zeugnisse und akademische Grade gleicher Studiengänge an staatlichen Hochschulen.
(2) Nichtstaatliche Hochschulen können mit staatlichen Hochschulen zusammenwirken; Art. 6 gilt entsprechend.
(3) Träger von nichtstaatlichen Hochschulen haben keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe.
(4) Studierende an nichtstaatlichen Hochschulen haben keinen Anspruch gegen den Freistaat Bayern auf Beendigung ihres Studiums.