Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über das Haus der Bayerischen Geschichte
BayHGV§ 3
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHGV/3#abs-1 (1) Die Museen, Sammlungen, Archive und Bibliotheken des Freistaates Bayern unterstützen und fördern im Rahmen ihrer Möglichkeiten das Haus der Bayerischen Geschichte bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Sie stellen ihm nach einvernehmlicher Auswahl Objekte für Ausstellungen zur Verfügung. Liegen bezüglich eines Gegenstandes Anforderungen nichtstaatlicher Einrichtungen vor, so soll die Anforderung des Hauses der Bayerischen Geschichte vorrangig behandelt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHGV/3#abs-2 (2) Die Museen, Sammlungen, Archive und Bibliotheken des Freistaates Bayern unterrichten das Haus der Bayerischen Geschichte über Ankäufe, soweit es sich um Objekte mit Bezug zur bayerischen Geschichte handelt. Vorschläge für den Ankauf von Objekten richtet der Leiter des Hauses der Bayerischen Geschichte an die Leiter der jeweils betroffenen staatlichen Einrichtungen; bei Ankäufen mit Mitteln aus Haushaltsansätzen, für deren Verteilung die Konferenz der Direktoren der staatlichen Museen und Sammlungen Vorschläge macht, wendet er sich an den Vorsitzenden der Direktorenkonferenz. Der Leiter des Hauses der Bayerischen Geschichte wird zur Direktorenkonferenz eingeladen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHGV/3#abs-3 (3) Vorschläge des Hauses der Bayerischen Geschichte zur Förderung nichtstaatlicher Museen werden zwischen dem Generaldirektor des Bayerischen Nationalmuseums und dem Leiter des Hauses der Bayerischen Geschichte erörtert.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayHGV/3#abs-4 (4) Soweit sich eine Einigung nicht erzielen läßt, entscheiden das Staatsministerium einvernehmlich mit einem sonst zuständigen Staatsministerium und der Staatskanzlei.