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# § 3 BayHGV (Bayern)

Verordnung über das Haus der Bayerischen Geschichte  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Museen, Sammlungen, Archive und Bibliotheken des Freistaates Bayern unterstützen und fördern im Rahmen ihrer Möglichkeiten das Haus der Bayerischen Geschichte bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Sie stellen ihm nach einvernehmlicher Auswahl Objekte für Ausstellungen zur Verfügung. Liegen bezüglich eines Gegenstandes Anforderungen nichtstaatlicher Einrichtungen vor, so soll die Anforderung des Hauses der Bayerischen Geschichte vorrangig behandelt werden.

(2) Die Museen, Sammlungen, Archive und Bibliotheken des Freistaates Bayern unterrichten das Haus der Bayerischen Geschichte über Ankäufe, soweit es sich um Objekte mit Bezug zur bayerischen Geschichte handelt. Vorschläge für den Ankauf von Objekten richtet der Leiter des Hauses der Bayerischen Geschichte an die Leiter der jeweils betroffenen staatlichen Einrichtungen; bei Ankäufen mit Mitteln aus Haushaltsansätzen, für deren Verteilung die Konferenz der Direktoren der staatlichen Museen und Sammlungen Vorschläge macht, wendet er sich an den Vorsitzenden der Direktorenkonferenz. Der Leiter des Hauses der Bayerischen Geschichte wird zur Direktorenkonferenz eingeladen.

(3) Vorschläge des Hauses der Bayerischen Geschichte zur Förderung nichtstaatlicher Museen werden zwischen dem Generaldirektor des Bayerischen Nationalmuseums und dem Leiter des Hauses der Bayerischen Geschichte erörtert.

(4) Soweit sich eine Einigung nicht erzielen läßt, entscheiden das Staatsministerium einvernehmlich mit einem sonst zuständigen Staatsministerium und der Staatskanzlei.

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Zitiervorschlag: § 3 BayHGV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayHGV/3

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