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Art 5 BayGutfrKastG (Bayern) — Entscheidung

Gesetz über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die Erteilung der Bestätigung nach § 5 des Kastrationsgesetzes beschließen die Mitglieder der Gutachterstelle mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(2) Die Bestätigung wird unwirksam, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung die Kastration durchgeführt oder mit einer anderen Behandlung (§ 4 des Kastrationsgesetzes) begonnen wird.

(3) Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 453-16