Gesetze / Landesrecht Bayern / Verwaltungsabkommen zwischen dem Bundesministerium des Innern und der Bayerischen Staatsregierung über die Wahrnehmung von Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes in Bayern

BayGrenzVwAbk

§ 3

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das Bayerische Staatsministerium des Innern weist die Bayerische Landespolizei an, die in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben nach den vom Bundesministerium des Innern erlassenen Verwaltungsvorschriften und den von diesem oder von dem Bundespolizeipräsidium erteilten fachlichen Weisungen wahrzunehmen.

§ 2 § 4