Gesetze / Landesrecht Bayern / Verwaltungsabkommen zwischen dem Bundesministerium des Innern und der Bayerischen Staatsregierung über die Wahrnehmung von Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes in Bayern

BayGrenzVwAbk

§ 2

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGrenzVwAbk/2#abs-1 (1) Die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern beauftragte Dienststelle der Bayerischen Landespolizei setzt an den in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Einrichtungen des Luftverkehrs zugelassenen Grenzübergangsstellen im Benehmen mit dem zuständigen Hauptzollamt gemäß § 61 Abs. 2 in Verbindung mit § 61 Abs. 4 des Bundespolizeigesetzes die Verkehrsstunden für die einzelnen Grenzübergangsstellen fest; dies gilt nicht für den Flughafen München – Franz Josef Strauß.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGrenzVwAbk/2#abs-2 (2) Die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern beauftragte Dienststelle der Bayerischen Landespolizei kann gemäß § 61 Abs. 3 in Verbindung mit § 61 Abs. 4 des Bundespolizeigesetzes im Benehmen mit der zuständigen Dienststelle der Zollverwaltung Grenzerlaubnisse erteilen. Sie unterrichtet das Bundespolizeipräsidium oder die von diesem bestimmten Dienststellen über erteilte Grenzerlaubnisse.

§ 1 § 3