Gesetze / Landesrecht Bayern / Verwaltungsabkommen zwischen dem Bundesministerium des Innern und der Bayerischen Staatsregierung über die Wahrnehmung von Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes in Bayern
BayGrenzVwAbk§ 1
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGrenzVwAbk/1#abs-1 (1) Der Freistaat Bayern nimmt die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundespolizeigesetzes) mit der Bayerischen Landespolizei wahr, soweit dieser über Einrichtungen des Luftverkehrs abgewickelt wird, die ganz oder teilweise auf dem Gebiet des Freistaates Bayern liegen. Abweichend von Satz 1 nimmt die Bundespolizei die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs auf dem Flughafen München – Franz Josef Strauß wahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGrenzVwAbk/1#abs-2 (2) Wird die Bayerische Landespolizei nach Absatz 1 tätig, so nimmt sie dabei auch die Aufgaben wahr, die in anderen Rechtsvorschriften den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen zugewiesen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayGrenzVwAbk/1#abs-3 (3) Die Bayerische Landespolizei verfolgt bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des geltenden Rechts. Von Polizeivollzugsbeamten des Freistaates Bayern festgesetzte Verwarnungsgelder fließen dem Land zu.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayGrenzVwAbk/1#abs-4 (4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 fördern das Bundesministerium des Innern und das Bayerische Staatsministerium des Innern den gegenseitigen Informationsaustausch ihrer Polizeien in Bezug auf die Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayGrenzVwAbk/1#abs-5 (5) Die gesetzlichen Zuständigkeiten der Bundespolizei und der Bayerischen Landespolizei bleiben im Übrigen unberührt.