Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Grundsteuergesetz
BayGrStGArt 8 Erweiterter Erlass
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGrStG/8#abs-1 (1) Ansprüche aus dem Grundsteuerschuldverhältnis können erlassen werden, soweit nach dem durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Systemwechsel nach Lage des einzelnen Falles eine unangemessen hohe Steuerbelastung eintritt. Die §§ 163 und 227 AO sowie §§ 32 bis 34 GrStG bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGrStG/8#abs-2 (2) Ein Fall des Abs. 1 Satz 1 kann insbesondere vorliegen bei wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens,
1. wenn die Lage erheblich von den in der Gemeinde ortsüblichen Verhältnissen abweicht,
2. wenn die Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes überschritten ist oder
3. bei einer Übergröße des nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes, sofern dieses eine einfache Ausstattung aufweist und entweder einen Hallenanteil aufweist oder auf Dauer nicht genutzt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayGrStG/8#abs-3 (3) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 sind Ansprüche aus dem Grundsteuerschuldverhältnis zu erlassen, soweit Wirtschaftsgüter als Sportanlage genutzt, aber aufgrund von § 2 Abs. 2 BewG nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden. Die auf den Grund und Boden entfallende Grundsteuer ist bis zu dem Betrag zu erlassen, der sich unter Anwendung dieses Gesetzes ergäbe, wenn die Wirtschaftsgüter zu einer einzigen wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst worden wären und der sich dabei für den Grund und Boden ergebende Grundsteuerbetrag auf die einzelnen wirtschaftlichen Einheiten nach dem Verhältnis ihrer Anteile an der Gesamtfläche des als Sportanlage genutzten Grund und Bodens aufgeteilt worden wäre. Die Erlassmöglichkeit nach den Abs. 1 und 2 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayGrStG/8#abs-4 (4) § 35 Abs. 1 und 2 GrStG gilt entsprechend. Die Gemeinde kann auf eine jährliche Wiederholung des Antrages verzichten. Der Verzicht steht unter Vorbehalt des Widerrufs. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse bei der Gemeinde anzuzeigen. Die Anzeige ist eine Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung. Die Frist für die Abgabe dieser Anzeige beträgt drei Monate und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben. Der Antrag eines Erlasses nach Abs. 3 sowie die Anzeige nach Satz 4 sind unter Mitwirkung des Nutzers abzugeben.