Gesetze / Landesrecht Bayern / Bekanntmachung des Bayerischen Ministerpräsidenten über die im Gnadenverfahren zu beachtenden Grundsätze des Datenschutzes

BayGnadVerfDatBek

§ 2 Schutz der Persönlichkeitsrechte und Datengeheimnis

Stand: 25.08.2026

Bayern

Bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Gnadenverfahren sind die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu wahren. Die mit Gnadenverfahren befaßten Personen haben das Datengeheimnis auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit zu beachten.

§ 1 § 3