Gesetze / Landesrecht Bayern / Bekanntmachung des Bayerischen Ministerpräsidenten über die im Gnadenverfahren zu beachtenden Grundsätze des Datenschutzes

BayGnadVerfDatBek

§ 1 Grundlage des Gnadenverfahrens

Stand: 25.08.2026

Bayern

Nach Art. 47 Abs. 4 Satz 1 der Verfassung übt der Ministerpräsident das Begnadigungsrecht aus. Aus der Anerkennung des Instituts der Gnade in der Verfassung folgt die Befugnis des Gnadenträgers und seiner Delegatare, zur Ausübung des Begnadigungsrechts erforderliche Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Auch folgt aus Art. 47 Abs. 4 Satz 1 der Verfassung die Befugnis der öffentlichen Stellen, die hierzu erforderlichen personenbezogenen Daten an den Gnadenträger und seine Delegatare zum Zweck der Vorbereitung einer Gnadenentscheidung zu übermitteln.

§ 2