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§ 2 BayGnadVerfDatBek (Bayern) — Schutz der Persönlichkeitsrechte und Datengeheimnis

Bekanntmachung des Bayerischen Ministerpräsidenten über die im Gnadenverfahren zu beachtenden Grundsätze des Datenschutzes

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Gnadenverfahren sind die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu wahren. Die mit Gnadenverfahren befaßten Personen haben das Datengeheimnis auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit zu beachten.