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# § 6 BayGnO (Bayern) — Einreichung der Gnadengesuche

Bayerische Gnadenordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gnadengesuche können eingereicht werden

1. bei dem Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, oder

2. bei der für das Gericht der ersten Instanz zuständigen Staatsanwaltschaft, wenn diese am Verfahren beteiligt war.

(2) Gnadengesuche können auch unmittelbar an das Staatsministerium der Justiz oder an den Ministerpräsidenten gerichtet werden.

(3) Die Gnadengesuche können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden.

(4) Der Gesuchsteller soll für die zur Begründung des Gesuchs aufgestellten Behauptungen Belege (z.B. Arbeitsbescheinigung, ärztliches Zeugnis) beigeben. Soweit für die Entscheidung über ein Gesuch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten von Bedeutung sind, ist darauf hinzuwirken, dass dieser eine amtliche Auskunft der Finanzbehörde über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorlegt oder die Finanzbehörde zur Erteilung der Auskunft ermächtigt.

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Zitiervorschlag: § 6 BayGnO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayGnO/6

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