Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Gnadenordnung

BayGnO

§ 4 Inhalt des Begnadigungsrechts

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGnO/4#abs-1 (1) Das Begnadigungsrecht umfasst insbesondere die Befugnis, rechtskräftig verhängte Kriminalstrafen, Geldbußen und Ordnungsmittel zu erlassen, zu ermäßigen, umzuwandeln oder ihre Vollstreckung dauernd oder vorübergehend auszusetzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGnO/4#abs-2 (2) Das Begnadigungsrecht erstreckt sich auf die Hauptstrafen, die Nebenstrafen sowie die Nebenfolgen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayGnO/4#abs-3 (3) Maßregeln der Besserung und Sicherung, andere Sicherungsmaßnahmen, die Anordnung der Einziehung sowie die in Jugendsachen zulässigen Zuchtmittel sind der Begnadigung nicht entzogen.

§ 3 § 5