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# § 4 BayGnO (Bayern) — Inhalt des Begnadigungsrechts

Bayerische Gnadenordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Begnadigungsrecht umfasst insbesondere die Befugnis, rechtskräftig verhängte Kriminalstrafen, Geldbußen und Ordnungsmittel zu erlassen, zu ermäßigen, umzuwandeln oder ihre Vollstreckung dauernd oder vorübergehend auszusetzen.

(2) Das Begnadigungsrecht erstreckt sich auf die Hauptstrafen, die Nebenstrafen sowie die Nebenfolgen.

(3) Maßregeln der Besserung und Sicherung, andere Sicherungsmaßnahmen, die Anordnung der Einziehung sowie die in Jugendsachen zulässigen Zuchtmittel sind der Begnadigung nicht entzogen.

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Zitiervorschlag: § 4 BayGnO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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