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§ 31 BayGnO (Bayern) — Ermächtigung

Bayerische Gnadenordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Leitenden Oberstaatsanwälte werden ermächtigt, im Gnadenwege die Leistung von gemeinnütziger Arbeit auf uneinbringliche Geldstrafen anzurechnen. Diese Anrechnungsbefugnis können sie auf Staatsanwälte und Rechtspfleger weiter übertragen.

(2) Die Anrechnung ist davon abhängig, dass der Verurteilte eine Arbeitsleistung an einer ihm von der Vollstreckungsbehörde zugewiesenen gemeinnützigen Beschäftigungsstelle unentgeltlich erbringt. Die Anrechnung erfolgt in der Weise, dass eine Arbeitsleistung von sechs Stunden der Verbüßung eines Tages Ersatzfreiheitsstrafe entspricht. Die Vollstreckungsbehörde kann den Anrechnungsmaßstab insbesondere mit Rücksicht auf Inhalt und Umstände der Tätigkeit, namentlich bei Wochenend- und Nachteinsätzen, oder mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Verurteilten bis auf drei Stunden herabsetzen. Die nach Satz 2 oder 3 als Anrechnungsmaßstab festgesetzten Arbeitsstunden können nach Bestimmung der Vollstreckungsbehörde auch an mehreren Tagen geleistet werden.