nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 20 BayGnO (Bayern) — Akten- und Registerführung

Bayerische Gnadenordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in derselben Sache anfallenden Gesuche, Ermittlungen, Berichte und Entscheidungen werden nicht mit den gerichtlichen Akten über das Strafverfahren verbunden, sondern von der Staatsanwaltschaft in einem gesonderten Gnadenheft gesammelt. Das Heft trägt als Aktenzeichen jeweils die Registernummer des letzten Gesuchs. Die Gnadenhefte sind vertraulich zu behandeln. Sie unterliegen nicht der Akteneinsicht und werden nach Erledigung des Gnadenverfahrens bei den Strafakten aufbewahrt, jedoch bei Versendung der Strafakten grundsätzlich zurückbehalten. Die Gnadenhefte werden zusammen mit den Strafakten vernichtet.

(2) Die Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft führt für Gnadensachen ein Register und ein Namensverzeichnis der Verurteilten nach Maßgabe einer gesonderten Bekanntmachung.

---

Zitiervorschlag: § 20 BayGnO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayGnO/20

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
