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# § 17 BayGnO (Bayern) — Fassung und Mitteilung der Entscheidung

Bayerische Gnadenordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Entscheidet der Generalstaatsanwalt auf Grund einer in dieser Bekanntmachung erteilten Ermächtigung, so ist dies in der Entscheidung zum Ausdruck zu bringen.

(2) Die Entscheidung über ein Gnadengesuch wird den Beteiligten durch die Vollstreckungsbehörde bekannt gemacht.

(3) Befindet sich der Verurteilte in Haft, so wird ihm die Entscheidung durch die Leiterin oder den Leiter der Justizvollzugsanstalt oder einen von diesen ermächtigten Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes eröffnet.

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Zitiervorschlag: § 17 BayGnO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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