Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Gnadenordnung

BayGnO

§ 14 Anhörung anderer Stellen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGnO/14#abs-1 (1) Auch anderen als den in § 13 genannten Stellen, insbesondere dem Vormundschaftsgericht oder dem Jugendamt, soll Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, wenn anzunehmen ist, dass die Äußerung für die Entscheidung über das Gnadengesuch Bedeutung haben kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGnO/14#abs-2 (2) Hat bei einer Ordnungswidrigkeit ein ordentliches Gericht entschieden, so ist in Fällen besonderer Bedeutung dem fachlich zuständigen Staatsministerium über das Staatsministerium der Justiz Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 13 § 15