Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Gnadenordnung
BayGnO§ 15 Berichterstattung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGnO/15#abs-1 (1) Berichte in Gnadensachen sind beschleunigt vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGnO/15#abs-2 (2) Werden nach der Berichterstattung Änderungen in den Verhältnissen bekannt, die für die Entscheidung über das Gesuch von Bedeutung sein können, so ist dem Staatsministerium der Justiz oder dem Generalstaatsanwalt unverzüglich, wenn nötig unmittelbar, fernmündlich oder sonst im Wege der Telekommunikation zu berichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayGnO/15#abs-3 (3) Im Übrigen wird die Berichterstattung in einer gesonderten Bekanntmachung geregelt.