Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Gnadenordnung

BayGnO

§ 12 Anschlusserklärung des Verurteilten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGnO/12#abs-1 (1) Der Verurteilte ist zu befragen, ob er sich dem Gesuch anschließt, wenn es nicht von ihm selbst, seinem Verteidiger oder einem anderen von ihm nachweisbar Bevollmächtigten gestellt ist. Hiervon kann aus besonderen Gründen abgesehen werden, insbesondere wenn das Gesuch aussichtslos ist oder die Voraussetzungen des § 7 vorliegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGnO/12#abs-2 (2) Schließt sich der Verurteilte dem Gesuch nicht an, ist das Gnadenverfahren beendet, wenn nicht die Voraussetzungen des § 7 vorliegen. Der Gesuchsteller ist von der Beendigung des Gnadenverfahrens zu unterrichten.

§ 11 § 13