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# § 12 BayGnO (Bayern) — Anschlusserklärung des Verurteilten

Bayerische Gnadenordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verurteilte ist zu befragen, ob er sich dem Gesuch anschließt, wenn es nicht von ihm selbst, seinem Verteidiger oder einem anderen von ihm nachweisbar Bevollmächtigten gestellt ist. Hiervon kann aus besonderen Gründen abgesehen werden, insbesondere wenn das Gesuch aussichtslos ist oder die Voraussetzungen des § 7 vorliegen.

(2) Schließt sich der Verurteilte dem Gesuch nicht an, ist das Gnadenverfahren beendet, wenn nicht die Voraussetzungen des § 7 vorliegen. Der Gesuchsteller ist von der Beendigung des Gnadenverfahrens zu unterrichten.

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Zitiervorschlag: § 12 BayGnO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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