Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Regelung der Reisekostenerstattung der Gerichtsvollzieher bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegenheiten
BayGerVollReiseKRegV§ 4
Stand: 25.08.2026
Für die Entscheidung über die Ansprüche nach den §§ 1, 2 und 3 und die Festsetzung der Entschädigungen ist die Dienstbehörde zuständig. Für die Gewährung eines Reisekostenzuschusses ist die Zustimmung des Präsidenten des Landgerichts (Amtsgerichts) erforderlich.