Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Regelung der Reisekostenerstattung der Gerichtsvollzieher bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegenheiten

BayGerVollReiseKRegV

§ 3

Stand: 25.08.2026

Bayern

Decken die den Gerichtsvollziehern nach den §§ 1 und 2 im Laufe eines Kalendervierteljahres insgesamt zustehenden Reisekostenvergütungen ihre notwendigen Aufwendungen für Dienstreisen und Dienstgänge in Vollstreckungsangelegenheiten nicht, wird ihnen auf Antrag in Höhe des Minderbetrags ein Reisekostenzuschuss nach Maßgabe des § 14 der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) aus der Landeskasse gewährt.

§ 2 § 4