Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Regelung der Reisekostenerstattung der Gerichtsvollzieher bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegenheiten

BayGerVollReiseKRegV

§ 1

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Gerichtsvollzieher erhalten für Dienstreisen und Dienstgänge in Vollstreckungsangelegenheiten als Reisekostenvergütung die von ihnen gemäß Nummern 711 und 712 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (KV-GvKostG) vereinnahmten Wegegelder und Reisekosten.

§ 2