Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik
BayGAPV§ 9 Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGAPV/9#abs-1 (1) Die Gebietskulisse nach § 11 Abs. 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV) umfasst Böden nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 GAPKondV und, soweit ein Ergebnis der Bodenschätzung nicht vorliegt, Böden nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 GAPKondV. Ausgenommen sind Moorbodenkörper mit einer zusammenhängenden Fläche von weniger als 5000 m 2 .
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGAPV/9#abs-2 (2) Gehören nur Teile einer landwirtschaftlichen Parzelle zur Gebietskulisse, gelten die für Feuchtgebiete und Moore bestehenden Bewirtschaftungsbeschränkungen nur für diese Teile und nur dann, wenn die Teile in der Summe mindestens 500 m 2 umfassen.