Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik
BayGAPV§ 11 Übergangsvorschrift
Stand: 25.08.2026
Soweit Entscheidungen für frühere Förderjahre als das Förderjahr 2023 zu treffen sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in der am 31. Dezember des jeweiligen Förderjahres geltenden Fassung anzuwenden.