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§ 11 BayGAPV (Bayern) — Übergangsvorschrift

Verordnung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit Entscheidungen für frühere Förderjahre als das Förderjahr 2023 zu treffen sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in der am 31. Dezember des jeweiligen Förderjahres geltenden Fassung anzuwenden.