Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Feuerwehrgesetz
BayFwGArt 3 Aufgaben des Staates
Stand: 25.08.2026
Der Staat fördert den Brandschutz und den technischen Hilfsdienst. Insbesondere gewährt er den Gemeinden und Landkreisen für den abwehrenden Brandschutz und den technischen Hilfsdienst Zuwendungen und unterhält Landesfeuerwehrschulen.