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Art 3 BayFwG (Bayern) — Aufgaben des Staates

Bayerisches Feuerwehrgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Staat fördert den Brandschutz und den technischen Hilfsdienst. Insbesondere gewährt er den Gemeinden und Landkreisen für den abwehrenden Brandschutz und den technischen Hilfsdienst Zuwendungen und unterhält Landesfeuerwehrschulen.