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BayFoG

Art 4 Institutioneller Rahmen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFoG/4#abs-1 (1) Die Verwaltung des Fonds mit Ausnahme der Entscheidungen über Stabilisierungsmaßnahmen nach Art. 6 Abs. 1 und der Wahrnehmung der Aufgaben nach Art. 6 Abs. 3 obliegt der Bayerischen Finanzagentur (Art. 13 Abs. 1). Die Bayerische Finanzagentur nimmt die Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Fonds, auch im Namen des Fonds, als eigene wahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFoG/4#abs-2 (2) Die Bayerische Finanzagentur untersteht hinsichtlich der Entscheidungen über Stabilisierungsmaßnahmen nach Art. 6 der Rechts- und Fachaufsicht des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, das diese im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat ausübt. Für die übrigen Aufgaben nach diesem Gesetz untersteht die Bayerische Finanzagentur der Rechts- und Fachaufsicht des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat. Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie ist der Ansprechpartner für die Unternehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFoG/4#abs-3 (3) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie Aufgaben der Bayerischen Finanzagentur nach diesem Gesetz vorübergehend selbst wahrnehmen, soweit auf andere Weise die recht- und zweckmäßige Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht sichergestellt werden kann.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayFoG/4#abs-4 (4) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und die Bayerische Finanzagentur können sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Bezug auf den Fonds geeigneter Dritter bedienen. Bedienen sich das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und die Bayerische Finanzagentur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Bezug auf den Fonds Dritter, ist vertraglich sicherzustellen, dass der Bayerische Oberste Rechnungshof auch Erhebungsrechte bei diesen Personen hat. Dasselbe gilt für die Bayerische Finanzagentur, wenn sie sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Art. 13 Abs. 4 Satz 1 Dritter bedient.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayFoG/4#abs-5 (5) § 3b Abs. 1 und 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes gilt entsprechend.

Art 3 Art 5