Gesetze / Landesrecht Bayern / BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetz
BayFoGArt 11 Befristung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFoG/11#abs-1 (1) Stabilisierungsmaßnahmen des Fonds sind bis zum 30. Juni 2022 möglich. Anträge auf Stabilisierungsmaßnahmen nach Art. 7 und 8 können bis zum 30. April 2022 gestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFoG/11#abs-2 (2) Der Fonds kann sich auch nach dem 30. Juni 2022 an Unternehmen gemäß Art. 2 Abs. 2 beteiligen, an denen er aufgrund von Maßnahmen nach Art. 8 bereits beteiligt ist, soweit dies erforderlich ist, um den Anteil seiner Kapitalbeteiligung an dem Unternehmen aufrechtzuerhalten oder gewährte Stabilisierungsmaßnahmen abzusichern.