Gesetze / Landesrecht Bayern / BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetz
BayFoGArt 8 Rekapitalisierung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFoG/8#abs-1 (1) Der Fonds kann sich an der Rekapitalisierung von Unternehmen beteiligen. Die Rekapitalisierungsmaßnahmen umfassen den Erwerb von nachrangigen Schuldtiteln, Hybridanleihen, Genussrechten, stillen Beteiligungen, Wandelanleihen, den Erwerb von Anteilen an Unternehmen und die Übernahme sonstiger Bestandteile des Eigenkapitals dieser Unternehmen, wenn dies für die Stabilisierung des Unternehmens erforderlich ist. Für die Rekapitalisierung ist eine angemessene Gegenleistung zu vereinbaren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFoG/8#abs-2 (2) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie entscheidet im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat über die Übernahme und Veräußerung von Beteiligungen nach Abs. 1. Eine Beteiligung durch den Fonds soll nur dann erfolgen, wenn ein wichtiges Interesse des Freistaates an der Stabilisierung des Unternehmens vorliegt und sich der vom Freistaat angestrebte Zweck nicht ebenso gut oder besser auf andere Weise erreichen lässt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFoG/8#abs-3 (3) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Richtlinie nähere Bestimmungen erlassen über
1. die Gegenleistung und die sonstigen Bedingungen der Rekapitalisierung,
2. Obergrenzen für die Beteiligung an Eigenkapitalbestandteilen von einzelnen Unternehmen sowie für bestimmte Arten von Eigenkapitalbestandteilen,
3. die Bedingungen, unter denen der Fonds seine Beteiligung an den Eigenkapitalbestandteilen wieder veräußern kann, und
4. sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des Zweckes dieses Gesetzes im Rahmen der Rekapitalisierung nach Abs. 1 erforderlich sind.
Der Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Bayerischen Landtags ist über Erlass und Änderungen der Richtlinie nach Satz 1 unverzüglich zu unterrichten.