Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung, Ausführungsvorschriften zu dem Gesetz über die Aufhebung der Fideikommisse betreffend BayFideiAufhV § 3 Stand: 25.08.2026 Bayern Die Vorschriften in §§ 1 und 2 finden im Falle des § 90 des Fideikommißediktes entsprechende Anwendung.