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Verordnung, Ausführungsvorschriften zu dem Gesetz über die Aufhebung der Fideikommisse betreffend
Landesrecht Bayern
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)
Die Vorschriften in §§ 1 und 2 finden im Falle des § 90 des Fideikommißediktes entsprechende Anwendung.