Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung, Ausführungsvorschriften zu dem Gesetz über die Aufhebung der Fideikommisse betreffend
BayFideiAufhV§ 22
Stand: 25.08.2026
Die Kosten der Verwaltung der Vermögensmassen nach § 16 Abs. 2 oder § 18 und die Kosten der Sicherheitsleistung (§ 20) sowie der Verwaltung, Änderung und Aufhebung der Sicherheit fallen dem Besitzer des Fideikommißvermögens zur Last.