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§ 22 BayFideiAufhV (Bayern)

Verordnung, Ausführungsvorschriften zu dem Gesetz über die Aufhebung der Fideikommisse betreffend

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kosten der Verwaltung der Vermögensmassen nach § 16 Abs. 2 oder § 18 und die Kosten der Sicherheitsleistung (§ 20) sowie der Verwaltung, Änderung und Aufhebung der Sicherheit fallen dem Besitzer des Fideikommißvermögens zur Last.