Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung, Ausführungsvorschriften zu dem Gesetz über die Aufhebung der Fideikommisse betreffend
BayFideiAufhV§ 21
Stand: 25.08.2026
Ist die Berechtigung zu Bezügen aus einer Versorgungsmasse stiftungsgemäß von einer Bedingung abhängig, die mit den Gesetzen des Freistaates Bayern nicht im Einklang steht, so gilt die Bedingung als nicht geschrieben.