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§ 21 BayFideiAufhV (Bayern)

Verordnung, Ausführungsvorschriften zu dem Gesetz über die Aufhebung der Fideikommisse betreffend

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist die Berechtigung zu Bezügen aus einer Versorgungsmasse stiftungsgemäß von einer Bedingung abhängig, die mit den Gesetzen des Freistaates Bayern nicht im Einklang steht, so gilt die Bedingung als nicht geschrieben.