Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung, Ausführungsvorschriften zu dem Gesetz über die Aufhebung der Fideikommisse betreffend
BayFideiAufhV§ 13
Stand: 25.08.2026
Ist der Stifter des Fideikommisses im Zeitpunkte der Aufhebung des Fideikommisses nach § 94 des Fideikommissedikts zum Widerruf des Fideikommisses berechtigt, so verbleibt ihm dieses Recht noch 2 Jahre nach der Aufhebung des Fideikommisses. Für den Widerruf bleiben die bisherigen Vorschriften in Kraft.